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Arbeitnehmererfindungsgesetz

Vier Monate Schweigen — dann gehört deine Erfindung der Firma

Anna-Maria Inzinger
02. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Vier Monate Schweigen — dann gehört deine Erfindung der Firma

Du tüftelst an der Maschine, zeichnest eine bessere Vorrichtung, reichst am Ende vielleicht sogar ein Patent ein. Und dann? Die Idee ist am Arbeitsplatz entstanden, oft auf Kosten der Firma. Wem gehört sie jetzt? Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gibt darauf eine erstaunlich präzise Antwort — und wer sie kennt, lässt kein Geld auf dem Tisch liegen.

Ein Großteil der technischen Erfindungen in Deutschland entsteht nicht in irgendeiner Garage. Sondern im Job — in der Konstruktion, im Prüflabor, an der Werkbank der Instandhaltung. Für genau diesen Fall gibt es ein eigenes Gesetz: das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Es beantwortet die Frage, die Arbeits- und Tarifvertrag meist aussparen — was mit einer patentfähigen Idee passiert, die während der Arbeit entsteht.

Am Anfang steht eine Einordnung, und die entscheidet über alles Weitere. Das Gesetz kennt zwei Sorten (§ 4 ArbnErfG): die Diensterfindung und die freie Erfindung. Diensterfindung heißt, die Idee ist aus deiner Tätigkeit im Betrieb gewachsen oder beruht maßgeblich auf dessen Erfahrungen und Arbeiten. Der Rest ist frei. Auch das, was dir sonntags auf dem Rad einfällt und mit deinem Job nichts zu tun hat.

Hast du eine Diensterfindung gemacht, musst du sie melden — unverzüglich und gesondert in Textform (§ 5 ArbnErfG). Gesondert ist das Stichwort. Nicht beiläufig in einer Projektmail untergebracht, sondern erkennbar als das, was sie ist: eine Erfindungsmeldung. Und ausführlich genug, dass die Firma die Erfindung nachvollziehen kann. Konkret gehört hinein, welche technische Aufgabe du gelöst hast; wie die Lösung aussieht, so genau, dass ein Fachkollege sie versteht; wie sie zustande kam — allein, im Team, mit welchem betrieblichen Vorwissen. Und ein Datum. Denn ab dem Eingang der ordnungsgemäßen Meldung läuft eine Uhr.

Vier Monate, in denen Schweigen alles entscheidet

Jetzt der Punkt, den kaum jemand kennt. Seit der Reform des Patentrechts, in Kraft seit dem 1. Oktober 2009, gilt eine Inanspruchnahmefiktion. Früher lief es andersherum: Der Arbeitgeber musste aktiv erklären, dass er die Erfindung will — schwieg er länger als vier Monate, wurde sie frei und blieb beim Erfinder. Heute kehrt das Gesetz die Logik um. Gibt der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht binnen vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung in Textform ausdrücklich frei, gilt sie automatisch als in Anspruch genommen (§ 6, § 7 ArbnErfG).

Und mit der Inanspruchnahme wandern sämtliche Rechte an der Erfindung zum Arbeitgeber. Vier Monate, in denen die Firma nichts tut — das genügt. Danach gehört die Erfindung ihr. Dir bleibt dafür etwas anderes. Ein Anspruch.

Nämlich auf eine angemessene Vergütung (§ 9 ArbnErfG), sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Die kommt oben auf dein Gehalt drauf und ist kein Bonus nach Laune der Geschäftsführung, sondern gesetzlich geschuldet. Wichtig noch: Nach § 22 ArbnErfG sind Vereinbarungen unwirksam, die dich schon im Voraus schlechterstellen. Eine Arbeitsvertragsklausel, die den Anspruch mit einem Federstrich wegwischt, hält vor Gericht nicht.

Wie hoch? Das richtet sich nach den amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Dahinter steckt eine Formel: Vergütung = Erfindungswert × Anteilsfaktor. Den Erfindungswert bestimmt man oft über die Lizenzanalogie — also den branchenüblichen Lizenzsatz, den ein Dritter für die Nutzung zahlen würde, angelegt an den relevanten Umsatz. Der Anteilsfaktor misst, wie viel du beigetragen hast: die Stellung der Aufgabe, dein Anteil an der Lösung, deine Position und Aufgaben im Betrieb. Klingt technisch, hat aber eine schlichte Konsequenz. Wer als Entwicklungsingenieur genau dafür bezahlt wird, Probleme zu lösen, bekommt einen niedrigeren Anteilsfaktor als jemand, den die Erfindung völlig überraschend traf.

Das ist auch der Grund, warum Erfindervergütungen selten spektakulär ausfallen — die betriebliche Infrastruktur, das Gehalt, der Auftrag rechnen sich gegen deinen Anteil. Trotzdem: Geht eine Erfindung real in Serie und bringt Umsatz, kann über die Jahre eine ordentliche Summe zusammenkommen, gestaffelt über die Nutzungsdauer des Schutzrechts.

Und wenn ihr euch über die Höhe nicht einig werdet? Dann muss der Arbeitgeber die Vergütung durch begründete Erklärung in Textform festsetzen und zahlen. Bleibt der Streit, führt der Weg nicht sofort vor Gericht. Es gibt die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München — besetzt mit einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Patentprüfern des jeweiligen Fachgebiets, mit dem Auftrag, eine gütliche Einigung zu finden. In der Regel muss man sie sogar anrufen, bevor man klagt. Sie legt einen Einigungsvorschlag vor; annehmen oder ablehnen können beide Seiten.

Bleibt die Frage, worauf die Vergütung eigentlich obendrauf kommt. In technischen Berufen liegt das ausgeschriebene Einstiegsgehalt laut eigener Auswertung der aktuell auf technikjobs.de ausgeschriebenen Stellen (Stand 03.07.2026) bei einem Median von 4.757 EUR brutto im Monat; im Bereich Elektrik, Installation und Energietechnik sind es 3.541 EUR, mit einer breiten Spanne von 2.922 bis 7.539 EUR. Die Erfindervergütung steht daneben als eigener, rechtlich selbständiger Posten. Kein Ersatz fürs Gehalt. Eine Ergänzung, die du aktiv einfordern darfst.

Das Praktische zum Schluss, in einem Satz: Datier deine Erfindungsmeldung, halt sie schriftlich und gesondert, notier den Eingang. Ab diesem Tag tickt die Vier-Monats-Uhr — und mit ihr entscheidet sich, ob aus einer guten Idee auch ein Anspruch wird. Für den konkreten Streitfall ersetzt das keine anwaltliche Prüfung. Die Grundmechanik aber sollte jeder kennen, der technisch arbeitet.

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Quellen