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Montage

Auslöse auf Montage: Was der Betrieb zahlt – und wo die 28-Euro-Grenze des Finanzamts liegt

Anna-Maria Inzinger
04. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Auslöse auf Montage: Was der Betrieb zahlt – und wo die 28-Euro-Grenze des Finanzamts liegt

Auf der Baustelle landet oft mehr auf dem Konto, als das Grundgehalt ahnen lässt. Auslöse, Kilometergeld, Zuschläge – die laufen neben dem Lohn. Der Haken: Ein Teil bleibt steuerfrei, ein Teil nicht. Und nach drei Monaten am selben Ort kippt die Rechnung. Wer das weiß, geht anders in die Verhandlung über den nächsten Montageeinsatz.

Servicetechniker, Monteurin, Inbetriebnahme-Ingenieur – wer viel unterwegs ist, kennt das Wort Auslöse im Schlaf. Dahinter steckt der Ersatz für den Mehraufwand fern vom Betrieb: Verpflegung, Übernachtung, Fahrt. Das ist kein Gehalt. Es ist Aufwandsersatz. Und weil es das ist, behandelt das Finanzamt es anders als den Monatslohn.

Ein Blick in unseren eigenen Stellenmarkt zeigt die Größenordnung, um die es geht. Das Median-Einstiegsgehalt über alle ausgeschriebenen Technik-Stellen liegt bei 4.596 Euro brutto im Monat – im technischen Vertrieb, wo viele reisende Rollen sitzen, ebenfalls bei 4.596 Euro (eigene Auswertung der aktuell auf technikjobs.de ausgeschriebenen Stellen, Stand 04.07.2026). Auslöse und Zulagen kommen obendrauf. Wie viel davon netto übrig bleibt, entscheiden zwei völlig getrennte Regelwerke – und die verwechselt man leicht.

Das erste ist schnell erklärt: Was zahlt eigentlich der Betrieb? Die Höhe der Auslöse steht in keinem Gesetz. Sie steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag. In der Metall- und Elektroindustrie sind es regionale Montageabkommen, die das festzurren. Dass hier hart verhandelt wird, zeigt der Tarifvertrag für die Aufzugsmonteure bei TK Elevator: Das Kilometergeld kletterte von 0,30 auf 0,38 Euro je Kilometer, die Auslösesätze steigen in mehreren Stufen um insgesamt 37,6 Prozent bis zum Auslaufen des Vertrags am 30. September 2028 (IG Metall). Dazu kommt in vielen Abkommen ein Montagezuschlag – ein Prozentaufschlag auf den Stundenlohn, für die Erschwernis der Arbeit auswärts.

Diese Sätze sind Verhandlungssache, und sie unterscheiden sich je nach Region und Haustarif erheblich. Nehmen Sie einen Job mit hohem Reiseanteil an? Dann klären Sie vor der Unterschrift, welches Montageabkommen greift, ob es einen Montagezuschlag gibt und wie die Reisezeit vergütet wird. Das lässt sich später kaum noch nachbessern.

Die 28-Euro-Grenze des Finanzamts

Jetzt das zweite Regelwerk. Egal, was der Betrieb zahlt – für den steuerfreien Teil gilt bundesweit dieselbe Obergrenze. Sie steht in § 9 Abs. 4a EStG, die aktuellen Sätze im Lohnsteuer-Handbuch 2025. Für Verpflegung darf der Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen: 28 Euro pro Kalendertag, an dem Sie volle 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weg sind. 14 Euro jeweils für den An- und den Abreisetag einer mehrtägigen Montage. Und 14 Euro an eintägigen Einsätzen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit.

Zahlt der Betrieb genau diese Beträge, ist netto gleich brutto. Zahlt er mehr, wird der übersteigende Teil grundsätzlich lohnsteuerpflichtig – teils lässt er sich pauschal versteuern, ein steuerfreier Bonus ist er aber nicht. Und wenn es eine Mahlzeit vom Betrieb gibt, schrumpft die Pauschale. Frühstück kürzt den 28-Euro-Satz um 20 Prozent, also 5,60 Euro. Mittag- und Abendessen um je 40 Prozent, je 11,20 Euro. Deshalb taucht das kostenlose Hotelfrühstück am Ende brav auf dem Reisekostenabrechnungsformular auf.

Für lange Baustellen und Inbetriebnahmen wird eine Regel richtig teuer. Die steuerfreie Verpflegungspauschale gibt es nur für die ersten drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte. Dann ist Schluss. Der Einsatz läuft weiter, die 28 Euro fallen weg. Von vorne zählt die Dreimonatsfrist erst, wenn die Tätigkeit dort mindestens vier Wochen unterbrochen wird – und warum sie unterbrochen wird, ist dem Finanzamt egal.

Was das praktisch bedeutet? Bei einem halbjährigen Projekt am festen Standort steht die Auslöse in der zweiten Hälfte steuerlich schlechter da als in der ersten. Wer das nicht auf dem Schirm hat, rätselt im vierten Monat über die plötzlich geschrumpfte Netto-Auslöse.

Ein paar Dinge können Sie selbst in der Hand behalten. Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber daneben in tatsächlicher Höhe steuerfrei ersetzen, das Kilometergeld für Fahrten mit dem eigenen Pkw bis 0,30 Euro je Kilometer – tariflich oft mehr, und dann ist der Teil darüber wieder steuerlich zu prüfen. Führen Sie ein simples Reisetagebuch mit Abfahrts- und Ankunftszeiten. Die 8- und 24-Stunden-Grenzen entscheiden über 14 oder 28 Euro und über die ganze Pauschale, da geht es um Minuten. Und heben Sie Ihre Reisekostenabrechnungen auf: Was der Betrieb steuerfrei ausgezahlt hat, mindert später Ihren eigenen Werbungskostenabzug. Doppelt geht nicht.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt im Einzelfall keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei größeren Beträgen lohnt der Blick ins geltende Montageabkommen – und das kurze Gespräch mit dem Lohnbüro oder Steuerberater, bevor die erste Abrechnung kommt.

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